Betrieb

Welche Werte darf ich nicht vergessen?

 Durch eine Betriebsversicherung lässt sich versichern:

  • Gebäude, Werkstätten, Lagerhallen, Garagen, usw.
  • Warenbestand
  • Kaufmännische Betriebseinrichtung (Büroeinrichtung)
  • Technische Betriebsausstattung wie z.B. Kraftfahrzeuge, Maschinen, Geräte, Apparate, Computer
  • Kassenbestand, Briefmarken und Zahlungsmittel
  • Von Kunden übernommene Waren
  • Eingebrachte Gegenstände der Mitarbeiter

Wogegen kann ich diese Werte schützen?

 

Feuerversicherung:

 

Diese deckt Schäden durch Brand, Blitzschlag (meist direkt und indirekt) und Explosion.

Ferner werden die notwendigen Aufräum-, Abbruch, De- und Remontage-Kosten nach einem Schadenfall übernommen.

Tipp: Brandschutt ist als Sonderabfall zu entsorgen und verursacht zusätzliche Kosten! Achten Sie darauf, dass diese Entsorgungskosten in Ihrer Polizze berücksichtigt sind!

Surmschadenversicherung:

 

Diese Sparte umfasst mehr als nur den herkömmlichen Sturm. Versichert gilt auch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.

Wie steht es jedoch mit außergewöhnlichen Naturereignissen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Lawinen und anderer Katastrophen ?

Aufgrund der Vorkommnisse der letzten Jahre (landesweite Überschwemmungen) bieten Versicherer gegen diese Gefahren nur bei vorheriger Risikoprüfung und bis zu gewissen Maximalbeträgen Deckungsschutz. Sollte in Ihrem Fall Bedarf oder Interesse an einer Katastrophendeckung bestehen, erstellen wir Ihnen gerne Ihr individuelles Anbot.

Tipp: Bei heftigen Regenfällen kommt es immer wieder vor, dass Niederschlagswasser in das Gebäude (speziell in den Keller oder über das Dach) eindringt ohne das ein Sturmschaden vorliegt. Achten Sie darauf, dass diese im Rahmen der Deckung für „Niederschlagsschäden“ mitversichert wurden. 

Leitungswasserschadenversicherung:

 

Die Leitungswasserschadenversicherung deckt Schäden ab, die durch Wasserrohrgebrechen entstehen. Es kann sich dabei z.B. um Rohrbruch, Frost, Korrosion, Verstopfung oder dergleichen handeln.

Die notwendigen Installateurkosten zur Schadensbehebung werden gleicher weise übernommen, wie der Schaden am Wohnungsinhalt, der durch das austretende Wasser entstanden ist. Sollte ein unbeteiligter Dritter zu Schaden gekommen sein (z.B. der Mieter unter Ihnen) so werden seine Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung abgegolten.

Tipp:

*) Gerade bei größeren Betrieben ist es unwahrscheinlich anzunehmen, dass der gesamte Betriebsinhalt durch ein einziges Schadenereignis (Ausnahme Feuer) zerstört wird.

In den Sparten Einbruch, Sturm und Leitungswasser besteht daher die Möglichkeit einer Bruchteilversicherung. Was bedeutet das? Gegen Prämiennachlass wird im vorhinein vereinbart, den Betriebsinhalt nur bis zu einer bestimmten Höhe zu versichern ohne unterversichert zu sein. Dies kann beträchtliche Prämienersparnisse einbringen.

*) Leicht kann man sich täuschen lassen, doch Leitungswasser-Deckung ist nicht gleich Leitungswasser-Deckung. Achten Sie darauf, dass in Ihrem Vertrag zumindest die „Variante C“ versicht ist, da diese auch Korrosion, Dichtungsschäden, Rost und Verstopfung abdeckt. In der wesentlich preisgünstigeren „Variante A“ finden nur Rohrbruch und Frostschäden Deckung.

Einbruchdiebstahl-Versicherung:

 

Leider sind gerade Betriebe oft das bevorzugte Ziel von Einbrechern. Die Einbruchdiebstahl-Versicherung deckt jedoch die finanziellen Folgen eines solchen Vorfalles ab. Die Versicherung bezahlt sowohl die Schäden durch das Einbrechen selbst (beschädigte Türe, Fenster, Türschloss) als auch den Wert der entwendeten Güter.

Bereits standardmässig inkludiert gilt das Risiko „Vandalismus“ im Zuge eines Einbruches.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Höhe der Versicherungssumme für Wertgegenstände (Bargeld, Edelmetall, Zahlungsmittel udgl.) vom Sicherheitsgrad des Tresors abhängt.

Ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Tresor-Fachhändler ist unbedingt zu empfehlen.

Außerdem sind bei bestimmten Branchen zusätzliche Sicherheitsmaßvorkehrungen obligatorisch vorgeschrieben (Alarmanlage, durchbruchhemmende Verglasung, usw).

E-Geräte-Versicherung und Maschinenbruch:

 

Im Rahmen der Betriebsbündelversicherung sind E-Geräte und Maschinen zwar gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Sturm, Leitungswasser und meist gegen indirekten Blitzschlag versichert, jedoch nicht automatisch gegen technische Gebrechen.

Die Reparaturkosten Ihrer Maschinen werden bis zum Zeitwert, von Ihrer E-Geräte- bzw. Maschinenbruchversicherung übernommen.

Tipp: Haben Sie sich schon einmal Gedanken über die finanziellen Folgen eines Ausfalles Ihrer Maschinen gemacht? Eine Absicherung bietet eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (siehe unten).

Gegen welche Gefahren sollte ich meinen Betrieb zusätzlich absichern?

 

Betriebs-Haftpflichtversicherung:

 

Die Betriebs-Haftpflichtversicherung stellt ein MUSS für jeden Betrieb dar und ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben. Sie sichert die Existenz des Betriebes gegen Schadenersatzforderungen Dritter ab. Übernommen wird die Befriedigung gerechtfertigter und die Abwehr ungerechtfertigter Forderungen, die gegen das Unternehmen aufgrund eines Personen oder Sachschadens gerichtet werden.

Dabei kann der Schaden sowohl durch den Betriebsinhaber selbst als durch einen seiner Mitarbeiter verursacht worden sein.

Selbst die in Umlauf gebrachten Waren an sich können zur Haftung des Betriebes führen. Die Betriebs-Haftpflicht übernimmt auch diese sogenannte Produkthaftung.

Tipp: Die Grunddeckung kann um einige praktische bis hin unerlässliche Bestandteile ergänzt werden, wie beispielsweise:

  • Tätigkeit an unbeweglichen Sachen (z.B. anbohren eines Rohres)
  • Weltweite Deckung / Europa-Deckung
  • Be- und Entladen von fremden Fahrzeugen
  • Vermögensschäden (speziell für Firmen mit planender oder beratender Tätigkeit)
  • Mietsachschäden
  • Verwahrung fremder Sachen (z.B. Kommissionswaren oder in Reparatur befindliche Güter die sich in Kundenbesitz befinden und zu Schaden kommen)
  • Umweltsachschäden

Betriebsunterbrechungsversicherung (bezogen auf Sachschaden):

 

Nach einem versicherten Schadensfall muss der Betrieb wieder aufgebaut werden und die betriebliche Tätigkeit kann möglicherweise für einige Monate nicht fortsetzen.

Die laufenden Kosten wie Personal und Miete fallen jedoch weiterhin an. Außerdem kann der bereits eingeplante Gewinn nicht erwirtschaftet werden.

In diesem Fall kommt die Betriebsunterbrechungs-Versicherung zum tragen.

Sie ersetzt den aufgebliebenen Deckungsbeitrag.

Tipp: Die Umsätze verändern sich jährlich – meist steigen sie an. Um eine Unterversicherung zu vermeiden, sollte die Versicherungssumme (Deckungsbeitrag) jährlich mit Ihrem Steuerberater überprüft werden.

Betriebsunterbrechungsversicherung (bezogen auf personelle Ausfälle):

 

Nicht nur ein Sachschaden sondern auch der krankheits- oder unfallbedingte Ausfall eines leitenden Mitarbeiters kann die Firma schädigen. Vielleicht muss zur Überbrückung ein weiterer Mitarbeiter eingestellt werden oder zusätzliche Überstunden bezahlt werden um die Arbeit zu bewältigen. Bereits geplante Aufträge könnten wegen des Engpasses nicht ausgeführt werden. Die sogenannte „BUFT“ übernimmt die zusätzlich anfallenden Kosten bzw. den entgangenen Gewinn bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

Tipp: Diese Sparte ist vor allem für die Inhaber von Einzelunternehmen bzw. für Firmen interessant, die auf die Mitarbeit bestimmter Personen unbedingt angewiesen sind.

Betriebs-Rechtsschutz:

 

Unternehmen in der Verantwortung:
Das neue Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)

Seit 1.1.2006 ist in Österreich durch die Einführung des „Unternehmensstrafrechts“ – Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) neben der natürlichen Person auch das Unternehmen (der Verband) strafrechtlich verantwortlich.

Betroffen von der neuen Regelung sind juristische Personen (AG, GmbH), Vereine, Stiftungen sowie Personengesellschaften. Ausgenommen sind lediglich Bund, Länder, Gemeinden, anerkannte Kirchen und internationale Organisationen. Anwendbar ist das neue Gesetz auf alle Straftatbestände nach Bundes- oder Landesrecht, nicht jedoch bei Verwaltungsstraftatbeständen (z.B. Arbeitnehmerschutzgesetz).

Wann kommt das Gesetz zur Anwendung?

Das Unternehmen (= „der Verband“) ist dann verantwortlich, wenn

  • die Tat durch einen Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Vorstand) oder Mitarbeiter zugunsten des Verbandes begangen wurde
    oder
  • dem Verband die Pflichtverletzung zuzurechnen ist . Dies ist vor allem dann gegeben, wenn die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt durch den Verband außer Acht gelassen wurde.

Unmittelbare Folgen des Gesetzes

Durch das neue Gesetz sind die betroffenen Unternehmen angehalten, strengere Risikomangement-Vorkehrungen zu treffen:

  • Verhaltensregelungen für MitarbeiterInnen
  • Regelung von Abläufen
  • Kontrolle
  • Dokumentation

Existenzbedrohung im Fall eines Prozesses

Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes können die Existenz eines Unternehmens bedrohen:

  • Geldstrafen bis zu 1,8 Mio Euro (Die Strafhöhe richtet sich nach der Schwere der Straftat und dem wirtschaftlichen Ertrag des Unternehmens)
  • Hohe Gerichts- und Anwaltskosten
  • Kosten bei der Umsetzung von Weisungen (Gericht verlangt technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen)
  • Verpflichtung zur Schadensgutmachung (inklusive Abschöpfung der Bereicherung oder die Weisung zu Änderungen in der Führung der Geschäfte)
  • Nachhaltiger Imageschaden durch negative Presse (öffentliches Verfahren vor den Strafgerichten)

Das Risiko der Kosten eines Strafverfahrens gegen Ihre Firma, kann durch eine spezielle Strafrechtsschutz-Versicherung abgedeckt werden. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich.

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